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Die Anweisungen für das Schächten im Islam




Der Vortrag von dem Imam und der Leiter des Islamischen Zentrum in Hamburg Âyatollah Herr Dr. Ramadhâny in dem ersten Seminar für "das erlaubte Schächten nach Islamischen Regeln."


 

Mit seinem Namen, dem Erhabenen

Die Anweisungen für das Schächten im Islam

Bevor die islamischen Anweisungen bezüglich des Schächtens dargelegt werden, ist es angebracht, einige Dinge einführend zu erläutern. Erstens fallen alle Taten der Menschen in eine von fünf Kategorien. Sie sind obligatorisch, untersagt, wünschenswert, nicht wünschenswert oder freigegeben bzw. erlaubt. Auch die Regelungen für das Essen und Trinken sind hiervon nicht ausgenommen. Also was verzehrt oder getrunken wird ist entweder pflichtgemäß, verboten, empfehlenswert, missbilligt oder [einfach nur] erlaubt.

Zweitens: Wenn der Islam zu etwas verpflichtet, dann liegt es daran, dass es im Interesse des Menschen ist. Sollte er dieser Pflicht nicht nachgehen, so hat er nicht in seinem Interesse gehandelt. Wenn der Islam andererseits etwas verbietet, dann ist es mit einer für den Menschen schädlichen Angelegenheit verbunden und er wird diesen Schaden erleiden, wenn er sich nicht an das besagte Verbot hält. Wenn jemand also etwas verbotenes begeht, z.B. etwas Verbotenes verzehrt oder trinkt, dann trägt er einen erheblichen Schaden davon und diesen Schaden wollte der Gesetzesgeber ursprünglich verhindern. Auch in empfohlenen bzw. verpönten Dingen sind Vorteile bzw. Schaden verborgen, die jedoch nicht erheblich genug sind, um eine Verpflichtung zu rechtfertigen. Man kann also etwas unterlassen, was empfohlen ist und etwas tun, was verwerflich ist. Es wird natürlich seine positivrechtlichen[1] und natürlichen Folgen haben und daher ist es im Interesse der geistlichen und spirituellen Entwicklung des Menschen sowie manchmal auf im Interesse seiner Gesundheit, auch zu beachten, was empfohlen bzw. verpönt ist.

Drittens: Sich an die göttlichen Verbote bzw. Gebote zu halten gehört zu den gottesdienstlichen Verrichtungen und ist schon aus diesem Grund verpflichtend, doch wenn einem die Hintergründe einer Regelung bekannt sind, ist man mehr dazu motiviert, sie zu beachten und sie einzuhalten. In manchen unserer Quellen wird daher die Philosophie der göttlichen Regelungen diskutiert. Ein Beispiel dafür ist „Ilal ul scharaye“, das Werk von Scheich Sadough (einer der großen Gelehrten des vierten Jahrhunderts nach der Hedschra), welches sich allerdings mehr mit der Philosophie der Regelungen befasst als mit den Gründen. Umgekehrtes gilt auch, und es ist gut und erwünscht, dass man die Philosophie hinter den Regelungen kennt doch man sollte wissen, dass es sich hierbei um gottesdienstliche Verrichtungen handelt und man sich nicht erst dann zu ihnen verpflichten kann wenn man die Philosophie dahinter kennt. Wenn jemand also keine Begründung für Anweisungen wie z.B. die obligatorischen Tagesgebete, das Fasten etc. kennt, welche allerdings eine sehr ausführliche Philosophie besitzen, nicht dazu verpflichtet ist. Wenn jemand die Bedingungen für eine solche Verpflichtung wie z.B. Verstand, Fähigkeit, Wissen und Alter erfüllt, muss er sich an die Gebote und Verbote halten, wie es ihm laut dem offenbarten Recht vorgeschrieben wurde.

Viertens: Die Ernährung ist im Islam sehr wichtig, und daher werden Ess- und Trinkbares sehr genau im hl. Qur’an und in den Überlieferungen behandelt: „So soll der Mensch doch seine Nahrung beachten.“[2] Was der Mensch isst und trinkt wirkt sich auf seine Menschlichkeit und seine Erziehung aus, und bestimmt auch, was er für ein Gottesdiener ist, und der Islam erwähnt auch gewisse, hygienische Dinge, die die Gesundheit des Menschen beeinflussen. Auch was die Gnosis und die Lebensart betrifft gibt es viele Dinge über das Essen und Trinken, die der Islam in Erinnerung rufen will. Wer auf dem Weg zu Gott schreitet muss darauf achten, nichts zu essen, was verboten ist oder auch nur zweifelhaft ist, damit es keine positivrechtliche Wirkung auf ihn hat und auch seine Ethik nicht beeinträchtigt wird.

Fünftens: Zu den anderen Dingen, die der Islam betont, gehören die Rechte der Tiere. Sie wurden zwar geschaffen um dem Menschen dienlich zu sein und damit der Mensch sie benützen kann, doch auch sie haben in der Schöpfung einen Platz und sind existenzberechtigt, so dass sie durch den Menschen weitere Vervollkommnung erlangen können.

Tiere preisen Gott wie alle anderen Wesen auch und werden von ihm ernährt. Man sollte sie also beschützen und nicht unnötig töten, weil man sich sonst vor Gott dafür verantworten muss. Der Islam betont daher auch, dass Tiere gut behandelt werden und verbietet es, sie zu quälen. Manchen Überlieferungen wird entnommen, dass man sich an Gottes Barmherzigkeit beteiligt, wenn man die Tiere gut behandelt, während man sich Gottes Zorn und Strafe einhandelt, wenn man sie quält.

Manche der Tiere haben eine erstaunliche gesellschaftliche Ordnung, welches ein Zeichen von Gott ist. Andere verfügen, wie z.B. der Pfau über außerordentliche Schönheit. Man sollte daher ihre Position in der Existenz erkennen und ihnen ihre Rechte zugestehen. Sechs Suren des hl. Qur’an wurden nach Tieren benannt und befassen sich auch mit Tieren, was jeden Menschen lehren sollte, sie nicht zu quälen.

Sechstens: Es ist ganz klar, dass jeder Mensch das verzehren oder trinken kann, was das Religionsrecht erlaubt. Der Qur’an sagt diesbezüglich: „eßt von dem, was es auf der Erde an Erlaubtem und Gutem gibt“[3] Diesem hl. Vers kann man entnehmen, dass man alles essen darf, was Gott als Gesetzgeber nicht verboten hat und man nur das meiden sollte, was als verboten gilt und als solches auch belegt wurde. Gott der Erhabene sagt im hl. Qur’an: „Verboten hat Er euch nur (den Genuß von) natürlich Verendetem, Blut, Schweinefleisch und dem, worüber etwas anderes als Allah angerufen worden ist.“[4]

Siebtens: Es soll daran erinnert werden, dass in der Regel nach alles gegessen und getrunken werden darf, was erlaubt wurde, es sei denn, es gibt einen gewissen Grund für dessen Verbot. Die dafür hinreichenden Gründe sind laut Rechtsgelehrten der Qur’an, die Tradition, der Konsens [der Gelehrten] und der eigene Intellekt. Diese Regel umfasst alles essbare, also auch Tiere, dessen Fleisch freigegeben ist. Tiere, dessen Fleisch nicht verzehrt werden darf sind von dieser Regel ausgenommen. Allerdings gibt es auch für das Erlaubte Bedingungen und manchmal Hindernisse. Etwas freigegebenes, was der Mensch konsumieren will, muss sich z.B. in seinem Besitz befinden und darf nicht jemand anderem ohne sein Einvernehmen entnommen worden sein. Ein Tier, dessen Fleisch zum Verzehr freigegeben worden ist, muss gemäß dem islamischen Recht geschächtet worden sein, damit es verzehrt werden darf.

Die besagte Regelung zu beweisen bedarf ausführlichen Erklärungen und man wendet sich dafür am besten an einschlägige Literatur, doch manche Argumente für diese Regelung möchten wir hier trotzdem erwähnen.

Der hl. Qur’an sagt: „Er ist es, Der für euch alles auf der Erde erschuf; alsdann wandte Er Sich den Himmeln zu und richtete sie zu sieben Himmeln auf; und Er ist aller (Dinge) kundig.“[5] Mit „alles auf der Erde“ ist hier all das gemeint, was erlaubt ist. Dinge, deren Verbot dokumentiert ist, sind aus dieser Regel ausgeschlossen.[6]

Über den Vers „O ihr Menschen, eßt von dem, was es auf der Erde an Erlaubtem und Gutem gibt, und folgt nicht den Fußstapfen des Satans; denn er ist euer offenkundiger Feind“[7] wurde gesagt, dass dieser Vers offenbart wurde, weil es polytheistische Gruppen gab wie z.B. die Banu Khuza’a und Banu Åmer, die sich selbst das Fleisch einiger Tiere ohne Grund verbaten und diese selbst erdachten Verbote Gott zuordneten.[8]

Über die Verse „O ihr, die ihr glaubt, eßt von den guten Dingen, die Wir euch bereitet haben, und seid Allah dankbar, wenn ihr Ihm allein dient. Verboten hat Er euch nur (den Genuß von) natürlich Verendetem, Blut, Schweinefleisch und dem, worüber etwas anderes als Allah angerufen worden ist“[9] muss gesagt werden, dass sie die Freigabe von allem bestätigen, was gegessen werden kann, bis auf Nahrung, dessen Verbot dokumentiert worden ist.

Abgesehen vom Qur’an gibt es auch zahlreiche anerkannte Überlieferungen, die diese Regel bestätigen.

Zu diesen Überlieferungen gehört: „Verboten ist das, was Allah im Qur’an verboten hat.“[10]

Abdullah ibn Suleyman überliefert von Abi Abdallah (a.s.), dass Imam Sadegh (a.s.) gesagt hat: „Alles ist erlaubt es sei denn zwei Zeugen bestätigen, dass etwas natürlich gestorbenes darin enthalten ist.“[11] In der Abhandlung von Sheikh Sadough wird von Imam Sadegh (a.s.) überliefert: „Alles ist euch erlaubt, bis es euch untersagt wird.“[12]

Ein weiteres Argument hierfür ist, dass sich alle Gelehrten darin einig sind, dass essbares und trinkbares erlaubt ist, und es ist auch aus ihrer Tradition ersichtlich.

Das logische Argument ist auch ganz klar. Der menschliche Verstand lehnt eine unbegründete Strafe ab und geht davon aus, dass Gott der Allwissende die Welt für uns geschaffen und die Propheten herabgesandt hat, damit sie uns den richtigen Weg zeigen. Sollte also z.B. der Verzehr eines gewissen Tieres verboten sein, so sollte Gott als Gesetzgeber es seine Diener wissen lassen, damit sie nicht auf Irrwege kommen. Wenn Gott uns nicht sagt dass etwas verboten ist, ist klar, dass es uns erlaubt ist. Gott hat aber auch als Gesetzgeber für den Verzehr von Tierfleisch die Bedingung gestellt, dass es auf islamische Art geschlachtet werden soll.

Achtens: Der Islam berücksichtigt in all seinen Anweisungen alle Vor- und Nachteile. In einem Thema wie das Schlachten von Tieren beachtet der Islam auch alles, was mit dem Tier selbst zu tun hat. Er empfiehlt z.B., dass beim Schlachten alles getan werden soll, damit das Tier so wenig wie möglich gequält wird. Es ist z.B. wünschenswert, dass das Schlachtmesser bestens geschärft ist und das Tier zügig geschlachtet wird. Vor dem Schlachten sollte das Tier getränkt werden und in Richtung der Kibla stehen. Bei Schafen wurde empfohlen, dass die beiden Vorderbeine und ein Hinterbein gebunden werden und ein Bein frei bleibt. Bei der Kuh sollten alle vier Beine gebunden werden. Beim Kamel sollten die Vorderbeine maximal so tief wie bis zum Gelenk gebunden werden und die Hinterbeine frei bleiben. Ein Huhn sollte nach dem Köpfen frei gelassen werden damit es noch läuft und flattert, weil somit die Nervenreize schneller ablaufen.

Nach diesen Einführungen sollte auch noch erwähnt werden, dass der Islam das Töten von Tieren nur unter gewissen Umständen erlaubt. Erstens wenn ein Tier für den Menschen eine wirklich ernsthafte Drohung darstellt. Es soll auch daran erinnert werden, dass es für den Schutz vor Schädlingen und gefährlichen Tieren auch andere Wege geben kann, die dann natürlich zu bevorzugen sind.

Zweitens wenn das Tier krank ist und diese Krankheit überträgt wenn es am Leben bleibt. Drittens wenn der Mensch das Tierfleisch benötigt. Er darf das Fleisch nur verzehren, wenn das Tier nicht bereits tot war, und beim Schlachten sind die islamischen Anweisungen diesbezüglich zu beachten. Nach dem islamischen Schlachten ist der Verzehr freigegeben. Es sollte auch beachtet werden, dass das Tierfleisch nicht verzehrt werden darf, wenn sich das Tier von Unreinem ernährt, und dafür erst gereinigt werden muss.

Wenn wir die Anweisungen über das Schlachten überlegen, sehen wir, dass der monotheistische Geist in allen Phasen des Lebens eines Muslims präsent ist, weswegen es auch die Anweisung gibt, dass das Schlachten in Richtung der Kibla und im Namen Gottes geschehen soll. Sonst gilt das Tier nicht als geschlachtet, sondern als verendet und dessen Fleisch darf nicht verzehrt werden. Ein Muslim hat den Geist der Gottesdienerschaft in sich zu stärken, und er darf die erlaubten Fleischsorten verzehren damit sie ihn kräftigen und zum Gottesdienst befähigen, so dass er sich in Richtung Gott und Monotheismus bewegen kann. All dies kann für den Menschen zweifelsohne sehr lehrreich sein und birgt viele, erzieherische Feinheiten. Wir hoffen, dass wir den Geist der erleuchtenden, islamischen Lehren, die allesamt Würde und Monotheismus gebieten, wahrnehmen können und unser Verhalten daran richten können. Es steht außer Frage, dass für einen überzeugten und sich verpflichtenden Muslim, ganz gleich an welchem Ort dieses Planeten er lebt, das Praktizieren der belebenden und erleuchtenden islamischen Anweisungen notwendig ist.

In der schiitischen Jurisprudenz gibt es Regelungen für das Schlachten von Tieren, welche denen der sunnitischen Jurisprudenz ähneln. In dieser Broschüre möchten wir uns kurz mit den sunnitischen Anweisungen befassen und dann die Anweisungen erwähnen, die von großen schiitischen Gelehrten bestätigt worden sind.

Die sunnitischen Gelehrten haben einige Bedingungen für das Schlachten dargelegt. Erstens soll es in Richtung der Kibla ablaufen. Zweitens sollte das Schlachtinstrument scharf und eisern sein. Drittens sollten vier Adern durchgeschnitten werden, und viertens sollte der Name Gottes genannt werden, worüber sich die Mehrheit der sunnitischen Gelehrten einig sind. Schafe’i, einer der anerkannten, sunnitischen Gelehrten sagt allerdings, dass dies nicht obligatorisch, aber dennoch wünschenswert ist und wenn das Tier ohne dem Aussprechen des ‚Bismillah‘ geschlachtet wird, ist dessen Fleisch ungeachtet dessen zum Verzehr freigegeben. Der Großteil der sunnitischen Gelehrten hält die Benennung aber laut den Recherchen für obligatorisch. Sollte es vergessen werden, stellt es kein Problem dar, wird es aber mit Absicht unterlassen, so ist der Verzehr des Fleisches untersagt. Der Meinung unserer sunnitischen Glaubensbrüder ist der Verzehr von Tierfleisch den Muslimen nicht erlaubt, wenn es von einem Monotheisten geschlachtet wurde, der den Namen Gottes nicht genannt hat. Manche sunnitischen Denkschulen nennen lediglich die Bedingung, dass der Name Gottes erwähnt wird. Ihrer Meinung nach ist das Fleisch zum Verzehr freigegeben, wenn das Tier von einem Monotheisten geschlachtet wurde und er den Namen Gottes genannt hat.

Laut der schiitischen Jurisprudenz ist das von Sunniten geschlachtete Tier zum Verzehr freigegeben.

In der sunnitischen Jurisprudenz muss der Schlächter nicht zwingend Muslim sein, er kann auch Christlich oder Jüdisch sein, solange er seine heilige Schrift praktiziert.

Der schiitischen Jurisprudenz nach gibt es 6 Bedingungen für das Schlachten.

1.      Der Schlächter muss Muslim sein

2.      Das Tier muss in Richtung der Kibla liegen

3.      Beim Schlachten muss der Name Gottes genannt werden

4.      Die vier Hauptadern sollen durchgeschnitten werden

5.      Das Schlachtmesser muss eisern sein

6.      Das Tier muss die Voraussetzungen erfüllen

Zur Erklärung der ersten Bedingung möchte ich daran erinnern, dass das Fleisch nicht verzehrt werden darf, wenn es nicht von einem Muslim geschächtet worden ist, selbst wenn alle anderen Bedingungen erfüllt sind. Über diese Bedingung besteht bei allen Rechtsgelehrten und Quellen der Nachahmung Konsens[13], und die meisten Gelehrten und Tradenten der Vergangenheit waren auch dieser Meinung, wie z.B. Scheich Sadough[14], Scheich Mufid[15] u.a. Es hat allerdings auch Meinungen und gar Fatwas gegeben, die davon abweichen.[16]

Eine weitere Bedingung ist das Nennen des Namen Gottes. Gott sagt im hl. Qur’an: „Verwehrt hat Er euch nur das von selbst Verendete und Blut und Schweinefleisch und das, worüber ein anderer Name als Allahs angerufen worden ist. Wer aber genötigt wird, (davon zu essen,) ohne die Gebote übertreten zu wollen und ohne das Maß zu überschreiten -, wahrlich, Allah ist dann Allverzeihend, Barmherzig.“[17] Und auch: „So eßt das, worüber Allahs Name ausgesprochen wurde, wenn ihr an Seine Zeichen glaubt. Warum solltet ihr denn nicht von dem essen, worüber Allahs Name ausgesprochen wurde, wo Er euch bereits erklärt hat, was Er euch verboten hat - das ausgenommen, wozu ihr gezwungen werdet? Und gewiß, viele führen mit ihren Gelüsten durch Mangel an Wissen zum Irrweg. Wahrlich, dein Herr kennt die Übertreter am besten.“[18] „Und eßt nicht von dem, worüber Allahs Name nicht ausgesprochen wurde; denn wahrlich, das ist Frevel. Und gewiß werden die Satane ihren Freunden eingeben, mit euch zu streiten. Und wenn ihr ihnen gehorcht, so werdet ihr Götzendiener sein.“[19] Basierend auf diesen Versen haben die großen schiitischen Rechtsgelehrten die Fatwa erteilt, dass die Benennung beim Schlachten obligatorisch ist. Manche Rechtsgelehrte sagen allerdings auch, dass die Lobpreisung Gottes oder die Bekenntnis hinreichend ist.[20]

Dass das Schlachten in Richtung der Kibla geschehen muss, wird von allen schiitischen Rechtsgelehrten bestätigt, und auch dass 4 Röhren durchtrennt werden müssen. Diese sind die Atemröhre, die Speiseröhre und zwei Hauptadern, die sich um die Atemröhre befinden. Es ist bekannt, dass diese vier Röhren nicht durchtrennt werden, solange nicht tiefer beim Hals angesetzt wird.

Es ist auch vorgeschrieben, dass das Schlachtinstrument eisern sein soll, aber auch eine sehr scharfe Säge ist erlaubt. Sollte all dies nicht verfügbarsein, kann zur Not auch sonst ein scharfer Gegenstand wie Glas oder ein scharfer Stein benützt werden.

Es sollte erwähnt werden, dass manche Tiere die Bedingungen für das Schächten nicht erfüllen und erst gar nicht geschlachtet werden dürfen. Viele wilde Tiere wie Löwen, Panther, Tiger oder solche, die per se als Unrein gelten wie Hunde und Schweine. Das Fleisch dieser Tiere ist ungeachtet der Bedingungen ihres Schlachtens verboten. Das also manche Geschäfte auch das Fleisch solcher Tiere als „halal“ kennzeichnen ist absolut nicht richtig. Dies ist die sechste Bedingung, die von schiitischen Rechtsgelehrten gestellt wird.

Es wird auch über Tiere gefragt, die nach einem elektrischen Schock geschlachtet werden. Dazu sollte gesagt werden, dass dieses Fleisch dann zum Verzehr freigegeben ist, wenn das Herz des Tieres durch den Schock nicht zum Stillstand kommt oder es nicht erstickt. Es soll also noch leben, wenn es geschlachtet wird ansonsten darf es selbst nach dem Schlachten nicht verzehrt werden, genauso wie Tiere, die unter Qual und überflüssiger Verletzung geschlachtet worden sind. Tiere die an einem Sturz gestorben sind, oder von anderen Tieren, unter anderem Raubtieren getötet worden sind können nicht geschlachtet werden: „Verboten ist euch das Verendete sowie Blut und Schweinefleisch und das, worüber ein anderer als Allahs Name angerufen wurde; das Erdrosselte, das zu Tode Geschlagene, das zu Tode Gestürzte oder Gestoßene und das, was Raubtiere angefressen haben, außer dem, was ihr geschlachtet habt, ferner das, was auf einem heidnischen Opferstein geschlachtet worden ist…“[21]

Hier ist es angebracht, etwas näher auf die Regelungen der erlaubten und verbotenen Vierbeiner einzugehen. Es gilt zunächst folgende Unterteilung: Die gezähmten und die wilden Vierbeiner.

Der islamischen Jurisprudenz nach ist das Fleisch von allen zahmen Vierbeinern nicht erlaubt, es gibt drei Untergruppen hierfür. Solche, deren Fleisch erlaubt ist wie z.B. Kühe, Schafe, Ochsen und Kamele. Die zweite Gruppe besteht aus Tieren, deren Verzehr verpönt ist, wie z.B. Pferde, Maultiere und Esel. Die schiitischen Gelehrten sind der Meinung, dass das Fleisch dieser Tiere zwar nicht verboten ist, aber für die menschliche Natur abstoßend wirkt, was besonders für das Fleisch vom Esel gilt. Verboten ist es aber laut islamischem Recht nicht. Auch die Haut dieser Tiere darf, wenn sie islamischen geschlachtet wurden verwendet werde. Ihr Fleisch gilt also nicht als unrein, der Verzehr wird aber missbilligt und sollte besser gemieden werden.

Die dritte Gruppe beinhaltet Tiere, deren Fleisch nicht verzehrt werden darf, wie Hunde oder Katzen.

Die wilden Tiere sind einer eigenen Unterteilung unterzogen. Manches Fleisch ist erlaubt wie z.B. Rehe, Bergziegen, Hirsche und Gazellen. Das Fleisch von wilden Raubtieren ist verboten, wie z.B. Wölfe, Tiger, Panther, Löwen und sogar Füchse.

Das Fleisch von Kaninchen darf nicht verzehrt werden.

Insekten sind nicht erlaubt. Bei fliegenden Tieren sind Fledermäuse, Pfaue, Raben, Krähen und Raubvögel wie Adlern nicht erlaubt. Das Fleisch von der Schwalbe und dem Wiedehopf darf nicht verzehrt werden. Hühnereier und Eier von anderen Vögeln dessen Fleisch halal ist, können konsumiert werden. Bei Vögeln, die keine Raubvögel sind gibt es gewisse Kriterien zu beachten um zu bestimmen, ob ihr Fleisch halal ist. Über manche Vögel gibt es eigene Überlieferungen, die man in der einschlägigen Literatur nachschlagen kann.

Was Meerestiere betrifft, dürfen Schuppenfische und manche Meeresvögel verzehrt werden. Schrimps gelten als Halal. Ein Fisch ist halal, wenn er Schuppen hat und außerhalb des Wassers gestorben ist. Ist er innerhalb des Wassers verendet, ist sein Fleisch nicht erlaubt, auch wenn er zu den erlaubten Fischen gehört.

Fragen und Antworten

Angesichts der erheblichen Bedeutung der Dinge, die über das islamische Schlachten erwähnt wurden, ist es angebracht, manche weitere Fragen hier zu beantworten. Die Antworten basieren auf den Fatwas der Mehrheit der nachahmbaren Rechtsgelehrten.

1.      Kann man Elektroschocks benützen?

Wenn das Herz des Tieres durch den Stromschlag nicht zum Stillstand kommt, die Adern unmittelbar durchtrennt werden und das Tier blutet, ist das Fleisch halal.

2.      Wenn der Kopf des Tieres durch eine Metallplatte einen starken Schlag erhält und das Tier ohnmächtig macht, es aber noch lebt und der Kopf nicht stark verletzt ist, ist das Fleisch nach dem Schächten halal?

Ja, es ist halal.

3.      Ist das ohnmächtig schlagen durch Metallröhren erlaubt? Der hieb trifft das Tier dabei zwischen den Hörnern bzw. zwischen den Augen und das Tier fällt mit gespannten Muskeln zu Boden.

Solange das Tier noch einen Puls besitzt, also blutet wenn die Adern durchtrennt werden, ist das Fleisch halal.

4.      Wie ist es mit einem Tier, das durch Gas in Ohnmacht gefallen ist?

Solange es nicht daran erstickt ist, das Herz also noch schlägt und ein Puls vorhanden ist, stellt auch dies kein Problem dar.

5.      Ist es erlaubt, das Tier vor dem Schlachten zu ersticken?

Nein, weil dadurch das Herz stehen bleibt und das Fleisch dadurch nicht mehr erlaubt ist.

6.      Wenn das Tier von Maschinen, also durch einen Knopfdruck geschlachtet wird und die anderen Voraussetzungen erfüllt sind, ist dessen Fleisch halal?

Solange die vier besagten Röhren durchtrennt werden und der Name Gottes genannt wird, ist es kein Problem.

7.      Welche Teile eines sonst erlaubten Tieres sind verboten?

Das Blut, Exkremente und Urin, die Gebärmutter, Drüsen, ein Teil des Hirns der einer Erbse gleicht, Rückenmark, das Fettgewebe um die Wirbelsäule, die Geschlechtsorgane, die Milz, die Blase, die Pupille und – laut manchen Interpretationen – was sich zwischen den Hufen befindet.

8.      Wie wird ein Kamel geschächtet?

Es wird durch ein Speer oder ein anderes eisernes Instrument die Höhle unter dem Hals des Kamels durchtrennt, und das Tier blutet. Das Fleisch ist nicht halal, wenn der Kopf abgeschnitten wird. Der Kopf darf nur nach dem gesetzmäßigen Schlachten abgetrennt werden. Bei Kühen und Schafen reicht es, wenn die 4 Röhren durchgetrennt werden.

Es gibt viele, weitere Regelungen über das Essbare, doch in dieser Broschüre wollten wir uns mit den üblicherweise erlaubten Tieren befassen. Interessenten können sich für ausführlichere Erklärungen an die einschlägige Literatur wenden.

 

[1] Als Gegensatz zum offenbarten Recht, Anm. d. Üb.

[2] 80:24

[3] 2:168

[4] 2:173

[5] 2:29

[6] Exegese des heiligen Qur’ans, Mullasadra, Band 3, S. 277 und Madjma‘ ul Bayan, Band 1, S. 72

[7] 2:168

[8] Madjma’ ul Bayan, Band 1, S. 252

[9] 2:172-173

[10] Vasayel ul Schi’a, Band 16, S. 390 und Band 1, S. 17, überliefert von Muhammad Ibn Muslim vazra’a an Abi Djafar (a.s.)

[11] Ebd. Band 2

[12] Ebd. Band 18/27 H 8

[13] Siehe die wissenschaftliche Rechtsabhandlung anerkannter Rechtsgelehrten, über das Ess- und Trinkbare, Bedingungen des Schlachtens

[14] Al-Maqna’a, S. 417

[15] Ebd, S. 579 u. 581

[16] Mukhtalif ul Schia S. 679, Al-Nahaya, Band 3, S. 91

[17] 16:115

[18] 6:118-119

[19] 6:121

[20] Die Rechtsabhandlungen zehner Rechtselehrten, Band 2, S. 482

[21] 5:3